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Vorschrift Berliner Bodenschutzgesetz

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  • Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209)

  • Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), geändert am 18. November 2009 (GVBl. S. 674)

  • Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250)

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Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Berlin

Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert am 5. September 2019 (GVBl. S. 554)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.54676

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen

§ 2 Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung

§ 3 Duldungspflicht

§ 4 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

§ 5 Behördliche Anordnungen

§ 6 Bodeninformationssystem

§ 7 Datenverarbeitung

§ 8 Sachverständige und Untersuchungsstellen

§ 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

§ 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Änderung des Berliner Wassergesetzes

§ 11 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 4)

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