Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 5. Mai 1994, GVOBl. M-V S. 590
Aufgrund der §§ 32 Abs. 3 , 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), sowie des § 1 Abs. 1 und des § 4 Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes verordnet die Landesregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: