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Vorschrift Bayerisches Klimaschutzgesetz

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  • Vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598), geändert am 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 599)

  • Vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598)

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Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bayern

Vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704)

Hinweis der Redaktion:

Änderung durch Artikel 9a des Bayerisches Klimaschutzgesetz 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 599) tritt gem. Artikel 11 Abs. 1 S. 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1402593

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Auftrag und Verantwortung

Art. 2 Minderungsziele

Art. 3 Vorbildfunktion des Staates

Art. 4 Ausgleich von Treibhausgasemissionen

Art. 5 Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie

Art. 6 Erhebung von Kehrbuchdaten

Art. 7 Staatliche Zuwendungen

Art. 8 Förderung der Kommunen

Art. 9 Klimabericht

Art. 10 Bayerischer Klimarat

Art. 11 Bayerischer Klimaschutzpreis

Art. 12 Ausschluss der Klagbarkeit

Art. 13 Koordinierungsstab

Art. 14 Inkrafttreten

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