Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 20. Dezember 2016, GVBl. S. 438
Auf Grund
- des § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
- des § 28 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
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