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Vorschrift Bauvorlagenverordnung

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  • Vom 3. April 2019 (GVOBl. S. 87), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1421, 1464)

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Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 3. April 2019 (GVOBl. S. 87)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1498321

Aufgrund des § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff, Beschaffenheit, Verfahren

§ 2 Anzahl

Zweiter Teil
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen

§ 4 Werbeanlagen

§ 5 Vorbescheid

§ 6 Beseitigung von Anlagen

Dritter Teil
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

§ 8 Bauzeichnungen

§ 9 Bau- und Betriebsbeschreibung

§ 10 Standsicherheitsnachweis

§ 11 Brandschutznachweis

§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Vierter Teil
Bauzustandsanzeigen

§ 14 Baubeginnanzeige

§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Fünfter Teil
Aufbewahrungspflicht

§ 16 Aufbewahrungspflicht

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 17 Anlagen

§ 18 Übergangsvorschriften

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 BauVorlVO)

Anlage 2
Kriterienkatalog (zu § 3 Nummer 4 , § 4 Absatz 1 Nummer 3 und § 14 Absatz 3 BauVorlVO)

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