Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 10. September 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 462
Aufgrund des
§ 14 Nummer 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und des
§ 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231 ), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § § 1 bis 19,
§ 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 {GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden § § 1, 5, 9, 15 und 19:
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