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Vorschrift Badegewässerverordnung

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Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 10. September 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 462

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1209828

Aufgrund des

  1. § 14 Nummer 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und des

  2. § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231 ), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § § 1 bis 19,

  3. § 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 {GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden § § 1, 5, 9, 15 und 19:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Überwachung, Untersuchung, Untersuchungsstellen

§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität

§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

§ 6 Badegewässerprofile

§ 7 Gefährdung durch Cyanobakterien

§ 8 Andere Parameter

§ 9 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten, Badeverbote

§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 12 Information der Öffentlichkeit

§ 13 Berichterstattung, Datenübermittlung

§ 14 Dokumentation, Erfüllung von Berichtspflichten, Veröffentlichung von Informationen

§ 15 Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht, Zusammenarbeit

§ 16 Sanitäre Ausstattung

§ 17 Kosten

§ 18 Kostenerstattung

§ 19 Inkrafttreten

Anlage 1 (§ 3)

Anlage 2 (§§ 4 und 5)

Anlage 3 (§ 6)

Anlage 4 (§§ 3, 4)

Anlage 5 (§ 3 Absatz 8)

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