Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 22. Februar 2008, GVBl. S. 58, zuletzt geändert am 6. Oktober 2015, GVBl. S. 283, 296
Aufgrund, des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
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