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Vorschrift AVV Zoonosen Lebensmittelkette

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 623), zuletzt geändert am 11. August 2020 (BAnz AT 17.08.2020 B1)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 623), zuletzt geändert am 19. Juni 2017 (BAnz AT 23.06.2017 B2)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 623), geändert am 20. Oktober 2014 (BAnz. AT S. 8632)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 623), zuletzt geändert am 18. November 2020 (BAnz AT 25.11.2020 B2)

Amtliche Anmerkung:

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.346097

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring

§ 4 Zoonosen-Monitoringplan 2021 bis 2023

§ 5 Zoonosen-Stichprobenplan

§ 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes

§ 7 Ausschuss „Zoonosen"

§ 8 Expertengruppe „Zoonosen"

§ 9 Datenübermittlung und Erstellung einer Datenbasis

§ 10 Berichterstattung und wissenschaftliche Bewertung

Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

§ 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

§ 12 Berichterstattung

Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

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