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Vorschrift AVV Schnellwarnsystem

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 8. September 2016, GMBl. S. 770

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.971619

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2 Adressaten

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Kontaktstellen

§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Schulungen

§ 18 Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten

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