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Vorschrift Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung

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Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung (AVTrinkwV)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Berlin

Vom 29. August 2017, ABl. S. 4263

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1122257

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 – Allgemeines

2 – Begriffsbestimmungen

3 – Zuständigkeit des LAGeSo

4 – Zuständigkeit der Gesundheitsämter

5 – Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen (§ 9 TrinkwV 2001)

6 – Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 TrinkwV 2001)

7 – Anzeigepflichten (§ 13 TrinkwV 2001)

8 – Untersuchungspflichten (§§ 14 und 15 TrinkwV 2001)

9 – Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen (§ 15 Absatz 4 und 5 TrinkwV 2001)

10 – Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (§ 16 TrinkwV 2001)

11 – Überwachung von Betriebswassernutzungsanlagen durch das Gesundheitsamt (§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 TrinkwV 2001)

12 – Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe (§ 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)

13 – Aufstellung eines Probennahmeplans (§ 19 Absatz 2 TrinkwV 2001)

14 – Stichprobenartiges Überwachungsprogramm (§ 19 Absatz 7 TrinkwV 2001)

15 – Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe (§ 20a Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001)

16 – Berichtspflichten (§ 21 Absatz 3 TrinkwV 2001)

17 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu Nummer 6 Absatz 4)
Unterrichtungs- und Mitteilungswege bei der Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter durch das LAGeSo für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 Satz 1

Anlage 2 (zu Nummer 6 Absatz 4)
Unterrichtungs- und Mitteilungswege bei der Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter durch das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a, b und e

Anlage 3 (zu Nummer 7 Absatz 1)
Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV 2001

Anlage 4 (zu Nummer 7 Absatz 2 Satz 2)
Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 der Trinkwasserverordnung

Anlage 5 (zu Nummer 7 Absatz 3 Satz 1)
Anzeige nach § 13 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung

Anlage 6 (zu Nummer 8 Absatz 1 Satz 2)
Mindestanforderungen an einen Prüfbericht

Anlage 7 (zu Nummer 9 Absatz 1 Satz 2)
Grundsätze für die Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

Anlage 8 (zu Nummer 10 Absatz 2 Satz 2)
Mindestanforderungen an einen Maßnahmeplan

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