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Vorschrift Atomrechtliche Verfahrensverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert am 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2430)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2198)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2835)

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Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 88)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 88) treten gemäß Artikel 15 desselben Gesetzes am 28. September 2023 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.11787

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen

§ 2 Form und Inhalt des Antrags

§ 3 Art und Umfang der Unterlagen

Zweiter Abschnitt
Beteiligung Dritter und anderer Behörden

§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens

§ 5 Inhalt der Bekanntmachung

§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen

§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum

§ 7 Einwendungen

§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

Dritter Abschnitt
Erörterungstermin

§ 8 Gegenstand und Zweck

§ 9 Besondere Einwendungen

§ 10 Wegfall

§ 11 Verlegung

§ 12 Verlauf

§ 13 Niederschrift

Vierter Abschnitt
Genehmigungen

§ 14 Sachprüfung

§ 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung

§ 15 Entscheidung

§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids

Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 18 Teilgenehmigung

§ 19 Vorbescheid

§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren

§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20 Übergangsvorschrift

§ 21 (Inkrafttreten)

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