Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. März 2006, BAnz. S. 2287
Nach
- Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung
- § 82 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit
- § 82 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 AMG erlässt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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