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Vorschrift Anzeige- und Erlaubnisverordnung

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  • Vom 5. Dezember 2013, BGBl. I S. 4043, zuletzt geändert am 3. Juli 2018, BGBl. I S. 1084, 1085

  • Vom 5. Dezember 2013, BGBl. I S. 4043, zuletzt geändert am 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2234, 2260 (Änderung vom 5. Juli 2017 textlich noch nicht umgesetzt, da Inkrafttreten am 1. Januar 2019)

  • Vom 5. Dezember 2013, BGBl. I S. 4043, geändert am 2. Dezember 2016, BGBl. I S. 2770, 2794 (Die Änderungen zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und zu § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 treten gem. der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachungen vom 2. Dezember 2016, gemäß Artikel 10 am 1. Dezember 2019 in Kraft, BGBl. I S. 2770, 2794 und sind textlich noch nicht bearbeitet worden)

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Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) treten gemäß Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung am 1. Mai 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.642693

Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 3 Zuverlässigkeit

§ 4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen

§ 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen

§ 6 Sachkunde des sonstigen Personals

Abschnitt 3
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 7 Anzeigeverfahren

§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren

Abschnitt 4
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen

§ 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung

§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung

§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Mitführungspflicht

§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

§ 14 Behördenregister

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Lehrgangsinhalte

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für die Anzeige

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis

Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Vordruck für die Erlaubnis

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