Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. April 2005 (BGBl. II S. 386), zuletzt geändert am 3. Juni 2020 (BGBl. II S. 378)
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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