Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 1. August 2014, Brem.ABl. S. 837
Aufgrund des § 44 Absatz 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131), werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:
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