Auf Grund des Art. 39 Absatz 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern am Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
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