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Vorschrift Altholzverordnung

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  • Vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 638)

  • Vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2794)

  • Vom 15. August 2002, BGBl. I S. 3302, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1491

  • Weitere 5 Fassungen…

Rechtssprechung zu: AltholzV
  • OVG Lüneburg: Einbau asbesthaltiger Abfälle in einen Tagebau, Urt. v. 21. April 2005

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Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342)

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§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anforderungen an die Verwertung

§ 4 Hochwertigkeit der Verwertung

§ 5 Zuordnung zu Altholzkategorien

§ 6 Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung

§ 7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung

§ 8 Inverkehrbringen von Altholz

§ 9 Beseitigung von Altholz

§ 10 Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz

§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

§ 12 Betriebstagebuch

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Anhang I und II (zu § 3 Abs. 1)

Anhang III (zu § 5 Abs. 1)

Anhang IV (zu § 6)

Anhang V (zu § 7)

Anhang VI (zu § 11)

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