Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 B1)
1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient auch der Umsetzung
2 Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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