Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 14. April 2025 (BAnz AT 29.04.2025 B8)
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 70 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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