Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Januar 2000, GV. NRW. S. 34, zuletzt geändert am 22. Mai 2017, GV. NRW. S. 634
Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926) (Fn 2), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S.528) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994(GV. NRW. S.1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:
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