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Vorschrift Allgemeine Bundesbergverordnung

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  • Vom 23. Oktober 1995, BGBl. I S. 1466, zuletzt geändert am 04. August 2016, BGBl. I S. 1957, 1958

  • Vom 23. Oktober 1995, BGBl. I S. 1466, zuletzt geändert am 3. August 2016, BGBl. I S. 1866, 1909

  • Vom 23. Oktober 1995, BGBl. I S. 1466, zuletzt geändert am 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212

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Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 23. Oktober 1995, BGBl. I S. 1466, zuletzt geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. BGBl. I S. 3584, 3594

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

    - Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 348 S. 8),
    - Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 404 S. 10); ferner
    - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) - nur teilweise entsprechend Ergänzungsbedarf-,
    - Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13),
    - Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),
    - Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23).

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Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. l S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. l S. 778), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung

§ 2 Allgemeine Pflichten

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer

§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen

§ 6 Unterrichtung; Unterweisung; Anhörung

§ 7 Schriftliche Anweisungen

§ 8 Übertragung von Arbeiten

§ 9 Arbeitsfreigabe

§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren

§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen

§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung; Untergrundspeicherung; Wiedernutzbarmachung

§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung; Wiedernutzbarmachung

§ 15 Untertägige Arbeitsstätten

§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten

§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen

§ 21 Pflichten der Beschäftigten

§ 22 Rechte der Beschäftigten

§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen

§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck

§ 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas

§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit

§ 23a Anerkennung von Sachverständigen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

§ 26 Inkrafttreten

Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12)

Anhang 2 (zu § 12)

Anhang 3 (zu § 13)

Anhang 4 (zu § 19)

Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2)

Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)

Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)

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