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Vorschrift Abwassereigenkontrollverordnung

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  • Vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383)

  • Vom 23. Juli 2010, GVBl. I S. 257, zuletzt geändert am 3. November 2015, GVBl. S. 392

  • Vom 23. Juli 2010, GVBl. I S. 257, zuletzt geändert am 18. Juni 2012, GVBl. I S. 172

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Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hessen

Vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 484, 488)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.471492

Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Umfang der Eigenkontrolle

§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle

§ 4 Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen

§ 5 Überwachung der Zuleitungskanäle

§ 6 Betriebstagebuch

§ 7 Nachweise der Eigenkontrolle

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Untersuchungsstellen für Abwasser

§ 11 Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Tabelle zu Anhang 3

Anhang 4

Anhang 5

Anhang 6

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