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Vorschrift Abfallentsorgungsgesetz Stadt Bremerhaven

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  • Vom 9. Dezember 1993, Brem.GBl. S. 377, geändert am 16. Dezember 2003, Brem.GBl. S. 393

  • Vom 9. Dezember 1993, Brem.GBl. S. 377, geändert am 20. Dezember 2001, Brem.GBl. S. 560

  • Vom 9. Dezember 1993, Brem.GBl. S. 377, geändert am 6. Dezember 2001, Brem.GBl. S. 421

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Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bremen

Vom 9. Dezember 1993, Brem.GBl. S. 377, zuletzt geändert am 9. März 2006, Brem.GBl. S. 127

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1524

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie

§ 2 Aufgaben der Stadt

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Abfallvermeidung

§ 5 Getrennte Abfallerfassung

§ 6 Ausgeschlossene Abfälle

§ 7 Anschluß und Benutzung

Abschnitt 2
Einsammlung von Abfällen

§ 8 Bioabfälle

§ 8a Elektro- und Elektronikgeräte

§ 9 Wertstoffe

§ 10 Sperrabfall

§ 11 Schadstoffhaltige Abfälle

§ 12 Restabfälle

§ 13 Bauabfälle

§ 14 Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben

§ 15 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Abschnitt 3
Nutzung der Abfallbehälter

§ 16 Zugelassene Abfallbehälterarten

§ 17 Behandlung der Abfallbehälter

§ 18 Bereitstellung der Abfallbehälter

§ 19 Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung

§ 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

§ 21 Unterbrechung der Entsorgung

§ 22 Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen

Abschnitt 4
Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen

§ 23 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen

Abschnitt 5
Nebenbestimmungen

§ 24 Auskunftspflicht

§ 25 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang

§ 26 Benutzungsgebühren, Entgelte

§ 27 Datenerhebung und -verarbeitung

§ 28 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2)

Anlage 3 (zu § 16 Abs. 1)

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