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Vorschrift 9. CDNI-Verordnung

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Neunte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (9. CDNI-Verordnung - 9. CDNIV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 16. Dezember 2024 (BGBl. II 2024 Nr. 507)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1681488

Auf Grund des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen- Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2

Beschluss CDNI 2023-I-3

Teil A
zur Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0

Anlage CDNI 2023-I-3

Teil A
Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Kapitel I
Verpflichtungen der Annahmestellen

Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Kapitel II
Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord

Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

Beschluss CDNI 2024-I-4
Änderung des Teils B und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung des CDNI Sicherstellung der Bestimmungen zum Beschluss 2017-I-4 und der zwischenzeitlichen Aktualisierungen

Teil B
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen

Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten

Artikel 5.03 Seeschiffe

Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen

Kapitel VI
Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung

Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen

Artikel 6.03 Entladebescheinigung

Kapitel VII
Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage

Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges

Artikel 7.03 Beladen und Entladen

Artikel 7.044 Ablieferung des Fahrzeuges

Artikel 7.05 Ladungsrückstände, Waschwasser und Entgasung

Artikel 7.06 Kosten

Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger

Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage

Artikel 7.09 Beförderungspapiere

Anhang IV
der Anwendungsbestimmung

Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2024

Beschluss CDNI 2024-I-5
Änderung der Artikel 9.01 und 9.03 Absatz 4 der Anwendungsbestimmung des CDNI zur Berücksichtigung von Fahrgastschiffen mit mehr als 12 Fahrgästen und Kabinenschiffen mit mehr als 12 Schlafplätzen

Anlage 2024-I-5

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