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Vorschrift 23. Erhaltungszielverordnung

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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (23. Erhaltungszielverordnung - 23. ErhZV)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 3. September 2018, GVBl. II Nr. 57 S. 1

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1204772

Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1 Festsetzung

§ 2 Erhaltungsziele

§ 3 Gebietsabgrenzung

§ 4 Inkrafttreten

Anlage 1
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Anlage 2
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

1. Dünen Dabendorf

2. Genshagener Busch

3. Glashütte/Mochheide

4. Großmachnower Weinberg

5. Kalkmagerrasen Trebbin

6. Kiesgrube Spitzenberge

7. Niederung der Notte bei Zossen

8. Prierowsee

9. Schöbendorfer Busch - Park Stülpe

10. Schulzensee

11. Torfbusch - Glasowbachniederung

12. Wiepersdorf

13. Zülow-Niederung

Anlage 3
Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG

Anlage 4
Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG

Anlage 5

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