Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bremen
Vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt geändert am 19. März 2019 (Brem.GBl. S. 130)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
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