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Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2379

Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

Abschnitt 3
Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Abschnitt 4
Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen

Abschnitt 5
Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs

Abschnitt 6
Anforderungen an die Überwachung

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

Anlage 3
(zu § 10)

Anlage 4
(zu § 12 und § 13)