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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 39)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 2
Kommunikation; Bekanntmachungen

Abschnitt 2
Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1
Verfahrensarten

Unterabschnitt 2
Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Unterabschnitt 4
Veröffentlichungen , Transparenz

Unterabschnitt 5
Anforderungen an Unternehmen; Eignung

Unterabschnitt 6
Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

Abschnitt 5
Planungswettbewerbe

Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 2
Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

Unterabschnitt 2
Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen