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Tierschutzgesetz (TierSchG)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1105), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2757)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) treten gemäß Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Die Änderungen durch Artikel 105 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Erster Abschnitt
Grundsatz

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren

Fünfter Abschnitt
Tierversuche

Sechster Abschnitt
Tierschutzbeauftragte

Siebenter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Achter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

Neunter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

Zehnter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes

Elfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften