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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen (TRBA 252)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. November 2025 (GMBl 2025, S. 718)

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen außerhalb von Sonderisolierstationen

5 Schutzmaßnahmen innerhalb von Sonderisolierstationen

6 Umgang mit Verstorbenen