Vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181)
Amtliche Anmerkung:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom 11.6.2018, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45) geändert worden ist.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt
Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/90/EU
Abschnitt 4
Konformitätsbewertungsstellen
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU
Unterabschnitt 2
Befugniserteilung und Notifizierung
Unterabschnitt 3
Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung
Abschnitt 5
Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU
Abschnitt 6
Pflichten der Wirtschaftsakteure für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
Abschnitt 7
Marktüberwachung
Abschnitt 8
Überwachung der Nutzung
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten