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Niedersächsisches Datenschutzgesetz (Niedersächsisches Datenschutzgesetz - NDSG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Amtliche Anmerkung:

Die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89).

Erster Teil
Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Erstes Kapitel
Allgemeines

Zweites Kapitel
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Drittes Kapitel
Rechte der betroffenen Person

Viertes Kapitel
Besonderer Datenschutz

Fünftes Kapitel
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Zweiter Teil
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Erstes Kapitel
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweites Kapitel
Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

Drittes Kapitel
Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen

Viertes Kapitel
Rechte der betroffenen Personen

Fünftes Kapitel
Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

Dritter Teil
Schlussvorschriften