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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347)

Amtliche Anmerkung:

In diesem Gesetz finden sich technische Vorgaben, die in Teil 2 im Kapitel 3 zusammengefasst sind. Diese Regelungen wurden notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Teil 2
Messstellenbetrieb

Kapitel 1
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers

Kapitel 3
Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

Kapitel 4
Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Kapitel 5
Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung

Kapitel 6
Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

Teil 3
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Kapitel 1
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

Kapitel 2
Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung

Abschnitt 1
Pflichten des Messstellenbetreibers

Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

Abschnitt 3
Besondere Fallgruppen

Kapitel 4
Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur

Teil 4
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden