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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz

Vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 327)

Auf Grund des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, des § 46 Abs. 1, des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:

Erster Abschnitt
Fischereibuch

Zweiter Abschnitt
Fischereischeine anderer Bundesländer

Dritter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung

Vierter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag

Fünfter Abschnitt
Elektrofischerei

Sechster Abschnitt
Fischereiausübung

Erster Unterabschnitt
Fangverbote

Zweiter Unterabschnitt
Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen

Dritter Unterabschnitt
Fischereigeräte

Vierter Unterabschnitt
Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei

Siebenter Abschnitt
Fischereiaufseher

Achter Abschnitt
Fischereibeiräte

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt
Direktionsfischereibeirat

Dritter Unterabschnitt
Landesfischereibeirat

Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Fünfter Unterabschnitt
Entschädigung der Mitglieder

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen