Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 327)
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Auf Grund des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, des § 46 Abs. 1, des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
Erster Abschnitt
Fischereibuch
Zweiter Abschnitt
Fischereischeine anderer Bundesländer
Dritter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung
Vierter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag
Fünfter Abschnitt
Elektrofischerei
Sechster Abschnitt
Fischereiausübung
Erster Unterabschnitt
Fangverbote
Zweiter Unterabschnitt
Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen
Dritter Unterabschnitt
Fischereigeräte
Vierter Unterabschnitt
Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei
Siebenter Abschnitt
Fischereiaufseher
Achter Abschnitt
Fischereibeiräte
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Unterabschnitt
Direktionsfischereibeirat
Dritter Unterabschnitt
Landesfischereibeirat
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Fünfter Unterabschnitt
Entschädigung der Mitglieder
Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen