Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2112)
Die Änderung durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) tritt gem. Artikel 33 Abs. 5 dieses Gesetzes am 1. Juli 2025 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) tritt gem. Artikel 33 Abs. 6 dieses Gesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
Dritter Abschnitt
Geldbuße
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Siebenter Abschnitt
Verjährung
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
II. Verwarnungsverfahren
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
II. Hauptverfahren
III. Rechtsmittel
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt
Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
IV. Auslagen des Betroffenen
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren