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Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 20. Dezember 2005, GVBl. LSA S. 816.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck

Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften

Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung

Fünfter Abschnitt Verwaltung

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften