Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 14. November 1979, GBl. S 466, zuletzt geändert am 23. Februar 2017, GBl. S. 99, 105
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
Dritter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
Vierter Abschnitt
(aufgehoben)
Fünfter Abschnitt
Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
Sechster Abschnitt
Schutz der Fischbestände
Siebter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften