Emissionsgrenzwerte im Straßenverkehr
01.02.2022
EuGH entscheidet über Stickoxid-Grenzwertregelung für Dieselfahrzeuge
ESV-Redaktion Recht
Inwieweit kann die Rechtsetzungsbefugnis europäischer Städte von den Regelungen der EU-Verordnung 2016/646 zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein? Der EuGH hatte über Nichtigkeitsklagen zu dieser Verordnung zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Die Städte Paris, Brüssel und Madrid hatten jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646 erhoben, da diese sie daran hindere, lokale Verkehrsbeschränkungsregelungen für Personenkraftwagen wegen deren Schadstoffemissionen zu erlassen. Die streitige Verordnung ergänzt die Richtlinie 2007/46/EG über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen um Werte für die Stickstoffoxidemissionen, die bei den Zulassungsprüfungen nicht überschritten werden dürfen. Die klagenden Städte fürchteten ferner Vertragsverletzungsverfahren, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes Fahrverbote erließen, obwohl die betroffenen Fahrzeuge nach der angegriffenen Regelung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
EuG: Klagende Städte sind unmittelbar von Verordnung betroffen
Das EuG hatte den Klagen im Jahr 2018 überwiegend stattgegeben. Die Nichtigkeitsklagen seien zulässig und begründet, da der Rechtsakt mit Verordnungscharakter die Kläger gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV unmittelbar beträfe. Der Wortlaut der Richtlinie 2007/46/EG Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sei zudem insofern eindeutig, als nach dieser Regelung zugelassenen Kraftfahrzeugen die Teilnahme am Straßenverkehr nicht untersagt werden dürfe. Gegen das Urteil legten Deutschland, Ungarn und die Kommission Rechtsmittel ein.
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EuGH: Regelung betrifft Marktzugang und keine lokalen Umweltmaßnahmen
Der EuGH wies die Klagen ab und hob das Urteil des EuG auf. Das EuG habe Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG zu weit ausgelegt. Die Auslegung des EuG steht nach Meinung des EuGH weder mit dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, noch mit den Zielen der Regelung, zu der sie gehört, oder mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Einklang.
Vielmehr liegt das mit der Richtlinie 2007/46/EG verfolgte Ziel darin, ein einheitlichen Zulassungsverfahren für Neufahrzeuge zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten das Verbot umgehen, sich dem Marktzugang für Fahrzeuge, die den geltenden Regelungen entsprechen, zu widersetzen. Zudem erwähnt Unterabsatz 1 dem EuGH zufolge die Teilnahme am Straßenverkehr überhaupt nicht. Der Umfang der negativen Verpflichtung in Unterabsatz 2 kann nicht weiter reichen als der Umfang der positiven Verpflichtung in Unterabsatz 1, da die Formulierung dieser beiden Unterabsätze komplementär ist, so der EuGH weiter.
Vielmehr liegt das mit der Richtlinie 2007/46/EG verfolgte Ziel darin, ein einheitlichen Zulassungsverfahren für Neufahrzeuge zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten das Verbot umgehen, sich dem Marktzugang für Fahrzeuge, die den geltenden Regelungen entsprechen, zu widersetzen. Zudem erwähnt Unterabsatz 1 dem EuGH zufolge die Teilnahme am Straßenverkehr überhaupt nicht. Der Umfang der negativen Verpflichtung in Unterabsatz 2 kann nicht weiter reichen als der Umfang der positiven Verpflichtung in Unterabsatz 1, da die Formulierung dieser beiden Unterabsätze komplementär ist, so der EuGH weiter.
Nichtigkeitsklagen sind unzulässig, da klagende Städte nicht unmittelbar von Verordnung betroffen
Zur Zulässigkeit der Klagen gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV führt der EuGH dann aus, dass für die Feststellung, nach der die klagenden Städte von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen sind, zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten:
Die beanstandete Regelung muss sich zum einen unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger auswirken und darf ihnen zum anderen keinerlei Ermessensspielraum lassen. Die klagenden Städte verfügen aber über keine Befugnisse in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen. Daher können sie nach Auffassung des EuGH keine Adressaten der beanstandeten Regelung sein. Demnach betrifft die Regelung allein den allgemeinen Marktzugang und nicht lokale Maßnahmen bezüglich bereits zugelassener Kraftfahrzeuge, was zur Unzulässigkeit der Klagen führt.
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| Im Wortlaut: Richtlinie 2007/46/EG - Artikel 4 ABsatz 3 - Pflichten der Mitgliedstaaten |
| 3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. |
| Artikel 263 Absatz 4 AEUV |
| […] Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. […] |
Quelle: PM des EuGH vom 13.Januar 2022 zum Urteil vom gleichen Tag – Az: C‑177/19
(ESV/cw)