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VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ((EG) Nr. 1013/2006)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 S. 11)

TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL II
VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

KAPITEL 2
Allgemeine Informationspflichten

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

KAPITEL 4
Rücknahmeverpflichtungen

KAPITEL 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

KAPITEL 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

TITEL III
VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

TITEL IV
AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

KAPITEL 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD - Beschluss nicht gilt

Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD – Beschluss gilt

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

TITEL V
EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

KAPITEL 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften

TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

KAPITEL 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1
Zusätzliche Verpflichtungen

KAPITEL 2
Sonstige Bestimmungen

ANHANG IC
SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGSUND BEGLEITFORMULARE

ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (‚GRÜNE' ABFALLLISTE)

ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (‚GELBE' ABFALLLISTE)

ANHANG V
ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT

Teil 3