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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 23 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Abschnitt 3
Sammlung und Rücknahme

Unterabschnitt 1
Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

Unterabschnitt 2
Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

Abschnitt 4
Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung

Abschnitt 5
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

Abschnitt 6
Gemeinsame Stelle

Abschnitt 7
Zuständige Behörde

Abschnitt 8
Beleihung

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen