UMWELTdigital
 

Einstufung des Stoffes "Magnesium" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 11. November (BAnz AT 18.12.2020 B15)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.