UMWELTdigital
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung eines Gemisches gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 6. November 2024 (BAnz AT 27.11.2024 B6)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Gemischen nach § 11 AwSV sowie im Sinne von § 7 Absatz 1 AwSV über die Änderung von Einstufungen von Gemischen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.