Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "alpha-[2,4,6-Tris(1-phenylethyl)phenyl]-omega-hydroxy-polyethoxylat mit 14 - 30 EO (mittlere Molmasse 1000-1800 g/mol)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 30. Juni 2020 (BAnz AT 30.07.2020 B6)
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1367092
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.