Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "(6S)-N6-Propyl-4,5,6,7-tetrahydro-1,3-benzothiazol-2,6-diamindihydrochloridhydrat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. April 2022 (BAnz AT 21.06.2022 B10)
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1520100
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.