Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209)
Auf Grund des 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2
Konten
Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen
Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate
Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 6
Sicherheit
Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen