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Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrtweges für die Beförderung gefährlicher Güter im Land Berlin

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Berlin

Vom 26. Januar 2018, ABl. S. 777

Auf Grund des § 35a Absatz 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils gültigen Fassung wird angeordnet:

2 Fahrweg

3 Benutzung der Fahrwege im Straßenverkehr

4 Verhaltens- und Verfahrensregelung