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Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 16. März 2015, GVOBl. Schl.-H. S. 96

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Abschnitt III
Betrieb der Anlagen

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

Vierter Teil
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften

Fünfter Teil
Überwachung

Sechster Teil
Fachbetriebe

Siebter Teil
Bußgeldvorschrift

Achter Teil
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

Anlage (zu § 4)