Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 16. März 2015, GVOBl. Schl.-H. S. 96
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Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
Abschnitt III
Betrieb der Anlagen
Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
Vierter Teil
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften
Fünfter Teil
Überwachung
Sechster Teil
Fachbetriebe
Siebter Teil
Bußgeldvorschrift
Achter Teil
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Anlage (zu § 4)