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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen (TRBA 214)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2018 (GMBl 2018, S. 574; geändert GMBl 2021, S. 900, 907)

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

4.3 Anlieferung

4.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen

4.5 Materialaufgabe

4.6 Sortierkabinen

4.7 Rotte/Nachrotte

4.9 Arbeiten im Müllbunker

4.11 Sozialbereich

5 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Anhang 3: Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen

Teil 1
Allgemeines

Teil 2
Gefährdungsbeurteilung

Teil 3
Anforderungen und Schutzmaßnahmen