Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen (TRBA 214)
Sachgebiet: Bio- und Gentechnik
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Juli 2018 (GMBl 2018, S. 574; geändert GMBl 2021, S. 900, 907)
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Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:
2 Begriffsbestimmungen
3 Gefährdungsbeurteilung
4 Schutzmaßnahmen
4.3 Anlieferung
4.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen
4.5 Materialaufgabe
4.6 Sortierkabinen
4.7 Rotte/Nachrotte
4.9 Arbeiten im Müllbunker
4.11 Sozialbereich
5 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Anhang 3: Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen
Teil 1
Allgemeines
Teil 2
Gefährdungsbeurteilung
Teil 3
Anforderungen und Schutzmaßnahmen