Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 51)
Auf Grund
– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und
– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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