Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt gendert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)
Auf Grund
- des 24 Nummer 1 und 2 und des 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu 24 Nummer 1 und 2 nach Anhrung der beteiligten Kreise,
- des 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium fr Ernhrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhrung des Ausschusses fr Produktsicherheit:
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